Neues BGH-Urteil zu Informationspflichten im Fernabsatz
18.10.2006 · Die notwendigen Anbieter-Infos müssen nicht auf der Startseite einer Homepage enthalten sein
Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und
verständliche Zurverfügungstellung der notwendigen Anbieter-Informationen (z.B. Firma, Sitz, verantwortliche Personen, Handelsregisternummer, USt.-Identnr.) i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.
Dies hat der BGH, in einem Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03 - entschieden.
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