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BGH erleichtert den Internet-Verkauf

09.10.2007 · Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten müssen nicht auf die Angebotsseite

Die nach der Preisangabenverordnung anzugebenden Hinweise auf den Enthalt der Umsatzsteuer im Preis sowie zu zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten müssen in einem Webshop nicht auf der gleichen Unterseite angeboten werden, auf der auch die Ware dargestellt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 4.10.2007, Az. I ZR 143/04).
Als Argument führte der Erste Senat des BGH an, dass dem Internetnutzer bekannt sei, dass im Versandhandel weitere Kosten anfallen und er auch davon ausgehe, dass der Preis die Umsatzsteuer enthalte. Für die Pflichtangaben reiche es demgemäß aus, "wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse".

Quelle: Pressemitteilung des BGH unter http://tinyurl.com/2yhfge

 
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