Wichtiges BGH-Urteil für Internet-Verkäufer
· Angaben der Zusatzkosten in AGB und während des Bestellvorgangs sind ausreichend
Die nach der Preisangabenverordnung notwendigen Angaben zu Umsatzsteuer und anfallenden Liefer- und Versandkosten müssen vom Versender nicht zwingend bei jedem Artikel angegeben werden. Es reicht aus, wenn diese Angaben unter den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder "Service" oder beim Verschieben der Ware in den virtuellen Warenkorb gemacht werden.
In dem vom BGH am 4. Oktober 2007 entschiedenen Fall (Az.: I ZR 143/04) hatte ein Händler gegenüber seinem Kunden die nach der Preisangabenverordnung notwendigen Angaben zu Umsatzsteuer und anfallenden Liefer- und Versandkosten nicht auf der Angebotsseite des jeweiligen Produkts, sondern nur in den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" sowie "Service" sowie beim Verschieben der Ware in den virtuellen Warenkorb gemacht. Die Vorinstanzen waren noch der Auffassung, dass diese Angaben bereits auf derselben Seite beim Preis des Produkts anzubringen seien. Dem schlossen sich die Karlsruher Richter nun jedoch nicht an: Nach Auffassung des BGH ginge der Nutzer davon aus, dass im Internet-Handel üblicherweise Versandkosten anfielen und die Umsatzsteuer im Preis enthalten sei. Daher genüge es, wenn die fraglichen Informationen alsbald, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite mitgeteilt würden. Diese müssten beim Befassen mit dem Angebot aber zwingend noch vor dem Bestellen des Vorgangs aufgerufen werden.
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