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Urteil des BGH vom 09. Dezember 2009 zum Fernabsatzrecht11.12.2009 · Muster-AGB des Verbandes sind nicht betroffen Der BGH hatte sich mit einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände auseinander zu setzen. Beklagter war ein eBay-Händler, der drei problematische Klauseln zum Widerrufsrecht des Verbrauchers verwendet hatte. Nun ging es darum, ob diese Klauseln rechtsgültig waren. Zwei der drei Klauseln hat der BGH für unwirksam erklärt. Die gute Nachricht: Die Muster-AGB des Bundesverbandes (abrufbar im internen Bereich) müssen nicht geändert werden. Wir hatten die notwendig werdenden Änderungen bereits vor einigen Wochen vollzogen. Die Entscheidung des BGH zu den einzelnen Klauseln soll hier aber dennoch kurz zusammen gefaßt werden.
Diese Klausel ist wirksam. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel eine gesonderte, dem Artikel entsprechende Klausel zu verwenden. Dem Verbraucher ist zuzumuten, selbst zu beurteilen, ob der von ihm erworbene Artikel unter einen Ausschlusstatbestand fällt oder nicht. Die dritte Klausel lautete: (Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.) „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.“ Diese Klausel wurde vom BGH für unwirksam erklärt. Der Verbraucher müsse jedenfalls bei Ausübung seines Rücktrittsrechtes darüber belehrt werden, dass Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache eingetretene Verschlechterung nur dann zu leisten sei, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen wurde, sie zu vermeiden. Unsere Muster-AGB (abrufbar im internen Bereich) enthalten bereits seit einigen Wochen die nun vom BGH entschiedenen Vorgaben: Der Verbraucher wird hinreichend über den Fristbeginn seines Rückgaberechts informiert. Er wird dabei gesondert darauf hingewiesen, dass die Frist erst in dem Moment zu laufen beginnt, in dem er die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat. Auch hinsichtlich der Wertersatzpflicht bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Sache hat das Urteilkeine Auswirkungen auf die Muster-AGB, da die Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung ausgeschlossen ist. |
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