Bundesverband der Deutschen Versandbuchhändler e.V. - Versandbuchhandel, Buchhandel, Versand, Buch, Bücher, Verband, Verbände, Buchhändler, Versandbuchhändler KontaktSucheSitemapImpressum

Urteil des BGH vom 09. Dezember 2009 zum Fernabsatzrecht

11.12.2009 · Muster-AGB des Verbandes sind nicht betroffen

Der BGH hatte sich mit einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände auseinander zu setzen. Beklagter war ein eBay-Händler, der drei problematische Klauseln zum Widerrufsrecht des Verbrauchers verwendet hatte. Nun ging es darum, ob diese Klauseln rechtsgültig waren. Zwei der drei Klauseln hat der BGH für unwirksam erklärt. Die gute Nachricht: Die Muster-AGB des Bundesverbandes (abrufbar im internen Bereich) müssen nicht geändert werden. Wir hatten die notwendig werdenden Änderungen bereits vor einigen Wochen vollzogen. Die Entscheidung des BGH zu den einzelnen Klauseln soll hier aber dennoch kurz zusammen gefaßt werden.

Die erste Klausel lautete:

(Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.)“Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“

Diese Klausel wurde vom BGH für unwirksam erklärt, da der Beginn der Rückgabefrist für den Verbraucher nicht hinreichend genau erkennbar sei. Nach den gesetzlichen Bestimmungen beginnt die Rückgabefrist erst in dem Moment, in dem dem Verbraucher sein Rückgaberecht, das u.a. auch einen Hinweis auf den Fristbeginn enthalten muss, in Textform mitgeteilt worden ist. Die vom Händler hier verwandte Klausel könnte beim Verbraucher den Eindruck erwecken, die Frist würde bereits mit der bloßen Kenntnisnahme des Rückgaberechts beginnen, ohne dass dabei die vorgeschriebene Form eingehalten sein müsse. Darüber hinaus lässt der Begriff „frühestens“ für den Verbraucher nicht erkennen, von welchen weiteren Voraus-setzungen der Beginn der Rückgabefrist noch abhängig ist.

Die zweite Klausel lautete:

„Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Ver-trägen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaf-fenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde

  • zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u.a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträge vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder

  • zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.“


  • Diese Klausel ist wirksam. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel eine gesonderte, dem Artikel entsprechende Klausel zu verwenden. Dem Verbraucher ist zuzumuten, selbst zu beurteilen, ob der von ihm erworbene Artikel unter einen Ausschlusstatbestand fällt oder nicht.

    Die dritte Klausel lautete:

    (Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.)
    „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.“

    Diese Klausel wurde vom BGH für unwirksam erklärt. Der Verbraucher müsse jedenfalls bei Ausübung seines Rücktrittsrechtes darüber belehrt werden, dass Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache eingetretene Verschlechterung nur dann zu leisten sei, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen wurde, sie zu vermeiden.

    Unsere Muster-AGB (abrufbar im internen Bereich) enthalten bereits seit einigen Wochen die nun vom BGH entschiedenen Vorgaben:

    Der Verbraucher wird hinreichend über den Fristbeginn seines Rückgaberechts informiert. Er wird dabei gesondert darauf hingewiesen, dass die Frist erst in dem Moment zu laufen beginnt, in dem er die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat.

    Auch hinsichtlich der Wertersatzpflicht bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Sache hat das Urteilkeine Auswirkungen auf die Muster-AGB, da die Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung ausgeschlossen ist.

     
    Copyright © Bundesverband der Deutschen Versandbuchhändler e.V. · Webdesign CONVATiON GbR