OLG Hamburg: Erhöhte Anforderungen für die Abwälzung der Rücksendekosten
25.03.10 · Wieder eine Gerichtsentscheidung zu Lasten der Versender
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die häufig in AGB geregelte Pflicht der Verbraucher zur Übernahme der Rücksendekosten nicht ausreichend ist. Dem Verbraucher werde im Rahmen der AGB nicht klar gemacht, dass es sich um eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung handele. Im Einzelnen:
Im Fernabsatzrecht (§ 357 Abs. 2 S. 2 BGB) ist bestimmt, dass die Kosten der Rücksendung grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen sind. Anerkannt ist jedoch, dass eine Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher grundsätzlich möglich ist.
Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss klargestellt, dass strenge Anforderungen zu stellen sind, wennvon der im Gesetz vorgenommenen Grundregelung abgewichen werden soll.
Für eine Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher bedarf es in jedem Fall einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Verbraucher und Unternehmer, die – so das Gericht - grundsätzlich auch im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden kann. Ein bloßer Hinweis in der Widerrufsbelehrung der AGB reiche jedoch nicht aus. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Verbraucher die Regelungen über die Rücksendemodalitäten innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht als vertragliche Vereinbarung erkennen könne. Für den Verbraucher müsse aber deutlich werden, dass eine vom Gesetz abweichende, für ihn nachteilige Regelung getroffen werde. Ansonsten halte die Klausel einer AGB-Kontrolle nicht stand.
Im konkreten Fall hatter der Unternehmer die Rücksendekosten im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung, die in seinen Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebettet war, auf den Verbraucher abgewälzt. Das Gericht störte sich zunächst daran, dass der Unternehmer die Abwälzung der Kostentragungspflicht im Indikativ formuliert hatte. Hierdurch – so das Gericht – entstehe für den Verbraucher der Eindruck, dass dies die gesetzliche Rechtslage darstelle. Jedenfalls sei nicht erkennbar, dass es sich um eine von der Rechtslage ausdrücklich abweichende vertragliche Vereinbarung handelte. In einem nächsten Schritt kritisierte das Gericht die optische Gestaltung der der AGB. Die entscheidende Klausel war – im Gegensatz zu den übrigen AGB`s – komplett fett gedruckt und die Überschrift in Großbuchstaben geschrieben („WIDERRUFSRECHT“). Auch hier sei für die angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennbar, dass die Abwälzung der Rücksendekosten auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhe. Vielmehr erwecke es den Eindruck, der Verbraucher komme lediglich seiner gesetzlich normierten Widerrufspflicht nach.
Unter Juristen ist derzeit streitig, welche Konsequenzen aus der Entscheidung des Gerichts zu ziehen sind. Teilweise wird vertreten, künftig müsse die Abwälzung der Rücksendekosten innerhalb der AGB als gesonderte vertragliche Vereinbarung unter einem gesonderten Punkt geregelt werden.
Nach unserer Auffassung wäre es Unsinn, im Rahmen von AGB zwei mal die identische Regelung aufzuführen, einmal im Rahmen der Widerrufsbelehrung und dann noch einmal als gesonderte vertragliche Vereinbarung. Wir haben uns in unseren Beispiels-AGB (abrufbar für Mitglieder im internen Bereich) für die Variante entschieden, den Verbraucher ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Rücksende-Klausel um eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung handelt. Wir halten dies für ausreichend.
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