AGB auf aktuellem Stand?
01. Juni 2010 · Gesetzesänderung zum 11. Juni 2010 erzwingt Änderungen der Versender-AGB
Auf unserer diesjährigen Tagung in Ulm haben wir bereits angekündigt, dass am 11. Juni 2010 eine Gesetzesänderung, die das Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht betrifft, in Kraft treten wird. Diese Änderung führt dazu, dass Sie ab dem 11. Juni 2010 aktualisierte AGB`s verwenden müssen. Ansonsten drohen Ihnen kostspielige Abmahnungen.
Im internen Bereich unsere Website www.versandbuchhaendler.de haben wir daher neu gefasste AGB`s eingestellt, die den Gesetzesänderungen Rechnung tragen. Bis zum 11. Juni 2010 finden Sie dort weiterhin auch die AGB`s in der alten Fassung, die Sie bis zum 10. Juni 2010 24.00 Uhr verwenden müssen. Wir raten dringend allen Mitgliedern, ab dem 11. Juni 2010 die neugefassten AGB`s zu verwenden, da ansonsten mit Abmahnungen zu rechnen ist.
Die wichtigsten Änderungen wollen wir Ihnen in dieser Info noch einmal vorstellen.
Eine der wesentlichen Änderung wird darin bestehen, dass ab dem 11. Juni 2010 die Widerrufsfrist – auch und gerade beim Handel über ebay – unter bestimmten Umständen nur noch 14 Tage beträgt. Bisher war es so, dass in den Fällen, in denen die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss an den Käufer übermittelt wurde, eine Widerrufsfrist von 1 Monat eingeräumt werden musste. Da bei einem Vertragsschluss über eine Auktionsplattform wie ebay erst mit Ende der Auktion der Kaufvertrag zustande kommt, konnte der Käufer bislang erst nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Dies hatte die Folge, dass ihm stets eine Widerrufsfrist von 1 Monat zu gewähren war.
Die am 11. Juni 2010 in Kraft tretende Gesetzesänderung sieht dagegen vor, dass eine unverzüglich nach Vertragsschluss erteilte Widerrufsbelehrung der Belehrung bei Vertragsschluss gleichzustellen ist. Konsequenz ist, dass auch in diesen Fällen eine Widerrufsfrist von nur 14 Tagen gewährt werden kann.
Allerdings schweigt das Gesetz zu der Frage, was genau unter „unverzüglich nach Vertragsschluss“ zu verstehen ist. Nach der Gesetzesbegründung meint „unverzüglich“, dass der Verkäufer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, dem Käufer die Widerrufbelehrung in Textform mitzuteilen. Dadurch wird klar, dass dem Verkäufer kein allzu großer zeitlicher Rahmen gewährt wird. Daher sollte der Verkäufer wenige Stunden nach Vertragsschluss seinen Belehrungspflichten nachkommen.
Eine weitere Änderung wird sich für die vom Verbraucher zu leistende Wertersatzpflicht ergeben. Bisher konnte der Unternehmer nur dann Wertersatz wegen einer durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung verlangen, wenn er den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen hat. Parallel zur neuen Widerspruchsfristenregelung reicht es ab dem 11. Juni 2010 aber aus, wenn der Hinweis auf die Wertersatzpflicht unverzüglich nach Vertragsschluss an den Verbraucher in Textform (z.B. per eMail) übermittelt wird. Allerdings muss der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die Wertersatzpflicht und die Möglichkeit ihrer Vermeidung in einer dem Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise unterrichtet worden sein. Durch Verwendung der aktualisierten AGB`s wird dem Genüge getan.
Neu ist auch, dass die Musterwiderrufsbelehrung nicht mehr - wie bisher - in der Anlage zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht - BGB-InfoV – geregelt ist. Ab dem 11. Juni 2010 sind die Informationspflichten einschließlich der Musterwiderrufsbelehrung in dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) enthalten. Dadurch ändert sich die rechtliche Qualität der Musterwiderrufsbelehrung. Diese kann ab dem 11. Juni 2010 – als Gesetz ausgestaltet – von den Gerichten nicht mehr als rechtswidrig oder wettbewerbswidrig deklariert werden.
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