Gesetzesentwurf zur Änderung des Widerrufsrechts
06.04.2011 ·
In unserem Newsletter vom 22. November 2010 hatten wir bereits darüber berichtet, dass das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Referentenentwurf zur Änderung des Widerrufsrechts vorgelegt hat.
Dieser Entwurf wurde nun unverändert als Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht.
Im Folgenden sollen Ihnen daher die für die Unternehmer maßgeblichen Änderungen vorgestellt werden. Bitte beachten Sie aber, dass dieses Gesetz noch nicht verabschiedet und in Kraft getreten ist, so dass die Änderungen noch nicht in die aktuellen Widerrufsbelehrungen einzuarbeiten sind. Sobald das geplante Gesetz in Kraft getreten ist, werden wir Sie darüber informieren und die maßgeblichen Änderungen in unsere Muster-AGB einarbeiten.
Erste Änderung
Neue Paragraphenkette zur Widerrufsfrist:
„... jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 S.1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB.“
Zweite Änderung
Veränderter Hinweis zum Wertersatz:
„Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“
Dritte Änderung
Zusatz "regelmäßig" bei der 40-Euro-Klausel
"Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn ..."
Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten!
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