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EU-Verbraucherrechte-Richtlinie

07.07.2011 · Das EU-Parlament verabschiedet EU-Verbraucherrechte-Richtlinie

Am 23. Juni 2011 hat das EU-Parlament die neue EU-Verbraucherrechte-Richtlinie verabschiedet. Über die Bestrebung, europaweit eine einheitliche Regelung für den Fernabsatzhandel zu schaffen, hatten wir Sie bereits informiert. Durch diese neue Richtlinie, der der Rat noch zustimmen muss, sind nun die Weichen für eine gesamt europäische Lösung gestellt. Die Richtlinie muss durch die Mitgliedsstaaten bis Mitte 2013 in nationales Recht umgesetzt werden.

Im Folgenden möchten wir Sie daher bereits jetzt über die wesentlichen Bestimmungen und die sich daraus für Sie ergebenden Veränderungen informieren.

• Die Richtlinie sieht eine Vollharmonisierung für das gesamte Fernabsatzrecht vor. Das bedeutet, dass in den Mitgliedstaaten keine unterschiedlichen Regelungen mehr existieren können, die zusätzliche Pflichten auferlegen. Dies stellt einen eindeutigen Vorteil für alle auch ins Ausland liefernden Händler dar, da man damit nicht mehr Gefahr läuft, gegen andere Rechtsvorschriften zu verstoßen.

• Die Widerrufsfrist soll einheitlich 14 Tage betragen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Kunde die Ware erhält. Sollte der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden sein, verlängert sich die Frist auf 12 Monate.

• Im Falle eines ausgeübten Widerrufs soll der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen, wenn er zuvor von dem Unternehmer hierüber informiert wurde. Eine gesonderte Vereinbarung ist – anders als bisher – nicht mehr notwendig. Die bisher in Deutschland geltende 40 €-Klausel wird damit hinfällig.

• Die Hinsendekosten hat im Widerrufsfalle der Unternehmer zu tragen. Allerdings muss er keine zusätzlichen Kosten tragen, wenn der Verbraucher sich für eine andere als die vom Händler angebotene Standardlieferung entschieden hat. Das bedeutet, dass der Unternehmer kein Aufpreise für Expresslieferungen oder ähnliches übernehmen muss.

• Die Richtlinie sieht auch vor, dass der Verbraucher künftig eindeutig den Widerruf erklären muss. Anders als bisher, kann er sein Widerrufsrecht nicht mehr durch einfaches Rücksenden der Ware ausüben.

• Neu ist auch, dass der Unternehmer spätestens 14 Tage nach dem Widerruf den Kaufpreis an den Verbraucher zurück zu zahlen hat. Allerdings hat der Unternehmer ein Zurückbehaltungrecht, solange er die Ware vom Verbraucher noch nicht zurück erhalten hat bzw. ein Nachweis vorliegt, dass die Ware tatsächlich schon zurück geschickt worden ist.

• Für Verbraucher eingerichtete Kundenhotlines dürfen nicht mehr als den Grundtarif kosten. Das bedeutet, dass teure 0180- oder 0900- Nummern zukünftig nicht mehr verwendet werden dürfen.

• Den Unternehmer trifft eine besondere Hinweispflicht, wenn der Verbraucher einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Dazu heisst es in der Richtlinie wie folgt:

Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, weist der Gewerbetreibende den Verbraucher darauf klar und deutlich hin und stellt dem Verbraucher, bevor dieser seine Bestellung tätigt, die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, e, n und o genannten Informationen zur Verfügung.
Der Gewerbetreibende sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut leserlich ausschließlich mit den Worten „Bestellung mit Zahlungsverpflichtung“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gewerbetreibenden verbunden ist.
Bei Nichteinhaltung dieses Unterabsatzes ist der Verbraucher nicht durch den Vertrag oder die Bestellung gebunden.


• Der Unternehmer wird zukünftig gehalten sein, den Verbraucher explizit über den Liefertermin zu informieren.


Zunächst haben die oben aufgeführten Neuerungen noch keine Auswirkungen auf deutsche Händler, da sie zunächst noch in nationales Recht umzusetzen sind. Sobald dies geschieht, sind die Änderungen für alle Versandhändler zu beachten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

 
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