Bundesverband der Deutschen Versandbuchhändler e.V. - Versandbuchhandel, Buchhandel, Versand, Buch, Bücher, Verband, Verbände, Buchhändler, Versandbuchhändler KontaktSucheSitemapImpressum

Satzung



§1
Name und Zweck

Der Bundesverband der Deutschen Versandbuchhändler e.V. nimmt die Berufsinteressen der Versandbuchhändler wahr, soweit sie Mitglied des Verbandes sind. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Geschäftseinrichtungen des Verbandes teilzunehmen. Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung.
Der Sitz des Verbandes ist Wiesbaden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verband ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen.

§ 2
Ordentliche Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jedes Versandbuchhandelsunternehmen werden.
Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand nach Ermessen im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht. Zu berücksichtigen sind dabei die folgenden Kriterien: Eintragung im Handelregister, Verlagsreferenzen und Umfang der Geschäftstätigkeit. In Einzelfällen kann der Vorstand ein Mitglied zunächst zur Probe aufnehmen und dann nach Ablauf eines Jahres endgültig über die Aufnahme entscheiden. Ferner ist die Zahlung des Aufnahmebeitrages Voraussetzung für die Wirksamkeit der Aufnahme.
Ein Versandbuchhandelsunternehmen ist ein Gewerbebetrieb mit dem Zweck, Gegenstände des Buchhandels zu vertreiben.

§ 3
Ehrenmitgliedschaft

Die Hauptversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens zehn Mitgliedern solche Personen, die sich um den Versandbuchhandel besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Bundesverbandes ernennen.
Der Vorstand muß den entsprechenden Beschluß, die Ehrenmitgliedschaft der Hauptversammlung vorzuschlagen, einstimmig gefaßt haben.
Ehrenmitglieder, die keine Versandbuchhandelsunternehmen betreiben, haben nicht die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder haben jedoch immer das Recht der Teilnahme an Hauptversammlungen und der Beitragsfreiheit.

§ 4
Außerordentliche Mitgliedschaft

Gesellschaften, natürliche oder juristische Personen können die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben, wenn sie bereit sind, die Zwecke des Verbandes anzuerkennen und zu fördern.
Über den Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand endgültig, es sei denn, daß er die Aufnahme der Mitgliederversammlung überlassen will.
Außerordentliche Mitglieder sind nicht Mitglieder im Sinne dieser Satzung. Sie haben jedoch das Recht,
a) dem Vorstand schriftlich mit einer Begründung versehene Vorschläge zu unterbreiten und in der entsprechenden Vorstandssitzung mündlich zu vertreten,
b) vom Vorstand in Arbeitsausschüsse berufen zu werden,
c) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, es sei denn, eine solche wird als intern bezeichnet.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verband. Eine erworbene Mitgliedschaft bleibt auch bei Aufgabe der Betätigung im Versandbuchhandel bestehen, solange die Mitgliedschaft nicht gekündigt wird oder der Vorstand keinen gegenteiligen Beschluß faßt.

a) Ein Mitglied kann durch den Beschluß des Vorstandes oder des Ehrengerichts (gem.12) ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (insbesondere grobe Verstöße gegen grundlegende Prinzipien des Verbandes, die Satzung oder Beschlüsse des Verbandes bzw. seiner Organe oder Nichtzahlung von Beiträgen). Der Vorstandsbeschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

b) Der Beschluß hat auch den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausschlusses festzulegen.
c) Es kann auch als mindere Maßnahme das zeitweilige Ruhen der Mitgliedschaftsrechte - höchstens jedoch für ein Jahr - beschlossen werden.
Die Pflicht der Zahlung der Beiträge hierbei bleibt bestehen.


Hat der Vorstand gem. Ziffer 2 ein Mitglied ausgeschlossen oder gem. Ziffer 4 das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte beschlossen, so kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einen Antrag auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens vor dem Ehrengericht gemäß § 12 stellen. Bestätigt das Ehrengericht die Entscheidung, so kann als letzte Instanz die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen den Ausschluß bestätigen muß.

§ 6
Organe

Organe des Verbandes sind:

die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
das Ehrengericht.

§ 7
Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben ordentlichen Mitgliedern bzw. Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl einem ordentlichen Mitglied angehören. Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung zu wählen. Bei der Wahl sind zu bestimmen:

a) der Vorsitzende,

b) der Stellvertreter des Vorsitzenden,

c) der Schatzmeister,

d) der Schriftführer.


Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist allein der Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung tritt der stellvertretende Vorsitzende mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.


Der Vorstand kann zu seiner Entlastung eine Geschäftsstelle errichten und einen Geschäftsführer bestellen.


Die Vorstandmitglieder werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist - auch mehrmalig - zulässig.


Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so müssen die verblei benden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied wählen, falls der Vorstand sonst aus weniger als drei Mitgliedern bestehen würde. Über dessen endgültige Zuwahl entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 8
Arbeitsausschüsse

Zur Vorbereitung oder Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand aus dem Kreis der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder Arbeitsausschüsse bilden. In Ausnahmefällen können auch geeignete Dritte berufen werden. Die nächste ordentliche Hauptversammlung beschließt über die Genehmigung der eingesetzten Ausschüsse.

§ 9
Mitgliederversammlung

Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Mitglieder versammlung (Hauptversammlung) stattfinden, und zwar möglichst in der ersten Hälfte des Kalenderjahres. Sie soll durch den Vorstand oder die Geschäftsstelle mindestens drei Wochen vorher durch einfachen Brief mit Tagesordnung einberufen werden. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts für das zurückliegende Geschäftsjahr,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl eines neuen Vorstandes, wenn die Amtszeit eines Vorstandes abgelaufen oder ein Vorstand ausgeschieden ist oder eine Entlastung nicht erfolgt ist oder die Mindestzahl unterschritten ist; ferner die Ernennung eines Ehrenpräsidenten,
Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages,
Wahl der Mitglieder des Ehrengerichts,
Satzungsänderungen
Berufung eines Wahlausschusses eine angemessenene Zeit vor Ende der Amtszeit des amtierenden Vorstandes.



Der Vorstand kann von sich aus auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Versammlung muß von ihm einberufen werden, wenn mindesten 20 Mitglieder einen schriftlichen begründeten Antrag stellen.



Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen zwei Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beim Vorstand eingereicht sein (Zugang) und sind zu begründen.



Beschlüsse bedürfen der Protokollierung und das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder wirksam. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Es kann sich durch einen mit schriftlichen Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht muß zur Wirksamkeit der Stimmabgabe vor der Beschlußfassung dem Vorstand überreicht sein. Bevollmächtigte, die nicht zum Betrieb des Mitgliedes gehören und selbst keine Mitglieder sind, bedürfen der vorherigen Zulassung durch den Vorstand.

Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens fünf Mitglieder oder der Vorsitzende einen entsprechenden Antrag stellen.
Wahlen sowie Beschlüsse über den Ausschluß eines Mitgliedes müssen geheim durchgeführt werden.

Ein Antrag auf Änderung der Satzung kann nur vom Vorstand (mit dessen Mehrheit) oder von mindestens 20 der Mitglieder gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung 2/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen.

§ 10
Ehrenpräsidentschaft

Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen einen Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit ernennen. Dieser hat das Recht, an Vorstandssitzungen stimmberechtigt teilzunehmen. Er darf jedoch nie mehr als eine Stimme haben.
Es darf jeweils nur einen Ehrenpräsidenten im Verband geben.

§ 11
Schiedsgericht

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbandes in beruflichen Angelegenheiten soll ein Schiedsgericht entscheiden falls beide Parteien sich vorher dem Schiedsspruch unterwerfen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Jeder der Beteiligten wählt aus dem Kreis der Mitglieder einen Schiedsrichter, die wiederum einen Obmann aus dem Kreis der Mitglieder wählen. Kann eine Einigung über den Obmann nicht erzielt werden, so wird er vom Vorstand (mit dessen Mehrheit) bestimmt.
Der Schiedsspruch hat auch die Kostenfolge zu regeln.

§ 12
Ehrengericht

Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung oder schädigt es das Ansehen des Verbandes oder Berufsstandes, so kann der Vorstand das Ehrengericht anrufen.
Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern aus dem Verband.
Die Mitglieder des Ehrengerichts werden in der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wenn ein Mitglied befangen oder aus sonstigen Gründen an der Ausübung des Amtes verhindert ist, bestellt der Vorstand ein Ersatzmitglied.
Das Ehrengericht kann auf Verwarnung, auf eine dem Verband verfallende Geldbuße, auf Ruhen der Mitgliedsrechte oder auf Ausschluß erkennen. Die Pflicht zur Beitragszahlung besteht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines eventuellen Ausschlusses.
Dem Betroffenen und dem Vorstand stehen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die zur Wirksamkeit der Maßnahme diese mit 2/3 der anwesenden und vertretenen Stimmen bestätigen muß. Die Berufung ist mit Begründung binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung der Entscheidung bei dem Vorsitzenden des Ehrengerichts einzulegen.

§ 13
Auflösung

Die Auflösung des Verbandes ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden und vertretenen Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50% aller Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben. Ein Beschluß über die Auflösung kann auch nur dann gefaßt werden, wenn auf der Mitgliederversammlung mindestens 2/3aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist dies trotz wirksamen Antrags nicht der Fall, so hat eine zweite Versammlung spätestens zwei Monate danach stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.

Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Sozialwerk des Deutschen Buchhandels zu.


 
Copyright © Bundesverband der Deutschen Versandbuchhändler e.V. · Webdesign CONVATiON GbR